6 problemlos befahrbar. Er führe zwar auch über einen 550 m langen Privatweg, an dessen Unterhalt der Beschwerdegegner O.-B. jedoch zu 75% beteiligt sei. Unter Berücksichtigung der bereits 7½ Jahre bestehenden Ablieferungsverhältnisse nach Z., des bei allen Witterungsverhältnissen problemlosen Hüttenweges ohne nennenswerte Höhendifferenzen nach Z. und der bestehenden Strassenlücke für die Benützung der neuen Strasse in Richtung X, könne dem vorliegenden Gesuch um Wechsel der Sammelstelle entsprochen werden.