Der Beschwerdeführer habe ihm allerdings ein Durchfahrtsrecht für die Milchablieferung zugesichert. Das benachbarte Heimwesen, welches durch die Privatstrasse erschlossen worden sei, liege 200 m entfernt und rund 30 m tiefer als das Heimwesen des Beschwerdegegners O.-B. Um die neu erstellte Privatstrasse erreichen zu können, müsse der Produzent einen steilen Feldweg benützen, welcher zwei schmale Fahrtrinnen - stellenweise mit Betonbelag - aufweise und dessen Benützung insbesondere bei Regenwetter und während des Winters erhebliche Schwierigkeiten bereite. Der Hüttenweg nach Z. sei dagegen