Seine Abklärungen haben ergeben, dass der direkte Hüttenweg zur Sammelstelle des Beschwerdeführers mit 1,75 km um 600 m kürzer wäre, als derjenige in die Sammelstelle Z. mit 2,35 km. Der Umweg über F., welcher an der Sammelstelle Z. vorbeiführe, betrage dagegen 4,6 km. Auf dem direkten Weg in die Sammelstelle X müsse der Beschwerdegegner O.-B. eine 1988 erstellte Privatstrasse benützen, durch welche das Nachbarheimwesen unterhalb des Betriebes O.-B. erschlossen worden sei. Da O.-B. sich an der Flurgenossenschaft, welche zum Zweck des Strassenbaus gebildet worden sei, nicht beteiligt habe, stehe ihm kein Durchfahrtsrecht zu.