Im folgenden gilt es vorab abzuklären, welche der beiden Sammelstellen das gesetzliche Kriterium der räumlichen Nähe besser erfüllt. Da in die Sammelstelle X vom Heimwesen O.-B. aus neben dem direkten Weg über den Nachbarhof auch der Weg über F. zur Diskussion steht, sind insgesamt drei Hüttenwegvarianten zu berücksichtigen. 7.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt die örtlichen Verhältnisse durch einen Augenschein abgeklärt. Seine Abklärungen haben ergeben, dass der direkte Hüttenweg zur Sammelstelle des Beschwerdeführers mit 1,75 km um 600 m kürzer wäre, als derjenige in die Sammelstelle Z. mit 2,35 km.