Von erheblichem Gewicht ist insbesondere das milchwirtschaftliche Interesse an einer kostensparenden Milchverwertung (BGE 115 Ib 52 E. 4a und c). Wo die übrigen Voraussetzungen für eine Zuteilung bei mehreren Sammelstellen in etwa gleichwertig sind, kann das Kriterium der prioritären Milchverwertung den Ausschlag geben (BGE 117 Ib 162 E. 3c; vgl. nachfolgend E. 8.2). Unbeachtlich für die Zuteilungsfrage sind dagegen subjektive Motive (vgl. Botschaft vom 13. Februar 1953 zum Milchbeschluss, BBl 1953 I 389 ff., insbesondere 429; BGE 117 Ib 162 E. 6b). 7. Im folgenden gilt es vorab abzuklären, welche der beiden Sammelstellen das gesetzliche Kriterium der räumlichen Nähe besser erfüllt.