Die Formulierung «in der Regel» (Art. 5 Abs. 1 Milchbeschluss in seiner alten Fassung; E. 3.1) bezieht sich dabei nicht nur auf das Ablieferungsobligatorium, sondern auf den ganzen Inhalt der Bestimmung. Sie bringt zum Ausdruck, dass Ausnahmen möglich sind und neben dem (gesetzlichen) Kriterium der räumlichen Nähe andere Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden können. Von erheblichem Gewicht ist insbesondere das milchwirtschaftliche Interesse an einer kostensparenden Milchverwertung (BGE 115 Ib 52 E. 4a und c).