Gemäss BGer ist damit verbindlich festgelegt, dass primär die Wegstrecke und - bei gleich langen Distanzen (oder nur unwesentlichen Differenzen) - auch die übrigen konkreten Wegverhältnisse (Zustand der fraglichen Strecken, Befahrbarkeit bei besonderen Witterungsverhältnissen, Verkehrsverhältnisse usw.) zu berücksichtigen sind (BGE 117 Ib 162 E. 3a). Die Formulierung «in der Regel» (Art. 5 Abs. 1 Milchbeschluss in seiner alten Fassung; E. 3.1) bezieht sich dabei nicht nur auf das Ablieferungsobligatorium, sondern auf den ganzen Inhalt der Bestimmung.