Im Vordergrund steht demnach das Kriterium der räumlichen Nähe zum betreffenden Heimwesen und massgebend ist die Länge des Hüttenweges (unveröffentlichtes Urteil des BGer vom 21. November 1986 i. S. K.). Gemäss BGer ist damit verbindlich festgelegt, dass primär die Wegstrecke und - bei gleich langen Distanzen (oder nur unwesentlichen Differenzen) - auch die übrigen konkreten Wegverhältnisse (Zustand der fraglichen Strecken, Befahrbarkeit bei besonderen Witterungsverhältnissen, Verkehrsverhältnisse usw.) zu berücksichtigen sind (BGE 117 Ib 162 E. 3a).