5 es wäre unlogisch, wenn bei einem Umteilungsgesuch kurz nach der ursprünglichen Bestimmung der Sammelstelle andere Gesichtspunkte den Ausschlag gäben» (Urteil vom 3. Juli 1984 i. S. K.). 6.2. Bei der Prüfung von Gesuchen um Wechsel der Sammelstelle ist somit die nächstgelegene Sammelstelle zu bestimmen. Im Vordergrund steht demnach das Kriterium der räumlichen Nähe zum betreffenden Heimwesen und massgebend ist die Länge des Hüttenweges (unveröffentlichtes Urteil des BGer vom 21. November 1986 i. S. K.).