Ob es das Gesuch zu Recht gutgeheissen hat, gilt es im folgenden zu prüfen. 6.1. Der Milchbeschluss bestimmt in Art. 5 Abs. 4 nicht ausdrücklich, nach welchen Gesichtspunkten ein Gesuch um Bewilligung des Wechsels der Sammelstelle zu beurteilen ist. Aus Art. 5 Abs. 1 folgt jedoch, dass bei Neuaufnahme der Milchlieferung für die Bestimmung der zuständigen Sammelstelle das Kriterium der räumlichen Nähe massgebend ist. In einem unveröffentlichten Entscheid hat das BGer festgehalten, dass ein Sammelstellenwechsel bei einer bestehenden Lieferungsbeziehung auf gleiche Weise zu behandeln ist, wie die Zuteilungsfrage bei einer Neulieferung.