bisherigen Sammelstelleninhabers keine Rede sein kann. Es ist somit davon auszugehen, dass für den Betrieb des O.-B. weiterhin die Sammelstelle X als angestammte Sammelstelle zu betrachten ist. 6. Die angestammte Sammelstelle X hat dem vorliegend zu beurteilenden Gesuch des Produzenten um Wechsel der Milcheinlieferung in die Sammelstelle Z. nicht entsprochen. Demzufolge hatte nach dem damals geltenden Recht das Bundesamt über das Gesuch zu befinden. Ob es das Gesuch zu Recht gutgeheissen hat, gilt es im folgenden zu prüfen.