Dass sich der Beschwerdeführer dabei den jederzeitigen Widerruf seines Einverständnisses vorbehielt, geht auch aus den Feststellungen des Bundesamtes hervor, wonach das Milchkontingent weiterhin bei der Sammelstelle X blieb und im Verwertungsrapport der Sammelstelle Z. die Einlieferung vom Betrieb O.-B. als zugekaufte Milch aufgeführt wurde. Aufgrund dieses Sachverhaltes kann nicht behauptet werden, dass mit der Einlieferung der Verkehrsmilch in Z. ein eigentlicher einvernehmlicher Wechsel der Sammelstelle, welcher nach Art. 5 Abs. 4 des Milchbeschlusses in seiner alten Fassung möglich war (E. 3.2), stattgefunden hat, da von einem hierzu erforderlichen Einverständnis des