Unbestritten ist auch, dass es sich dabei nicht um einen definitiven, sondern lediglich um einen vorübergehenden Zustand handeln sollte. Dass sich der Beschwerdeführer dabei den jederzeitigen Widerruf seines Einverständnisses vorbehielt, geht auch aus den Feststellungen des Bundesamtes hervor, wonach das Milchkontingent weiterhin bei der Sammelstelle X blieb und im Verwertungsrapport der Sammelstelle Z. die Einlieferung vom Betrieb O.-B. als zugekaufte Milch aufgeführt wurde.