Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zuletzt im April 1988 das Milchgeld an O.-B. ausgezahlt worden sei, da er die Verkehrsmilch des Betriebes O.-B. zeitweise wieder selbst abgeholt habe. Nicht ganz klar ist demnach, seit wann die Verkehrsmilch vollumfänglich in Z. eingeliefert wird. Der genaue Zeitpunkt ist jedoch von untergeordneter Bedeutung. Denn abgesehen von dieser Unklarheit kann festgehalten werden, dass zumindest seit Mitte 1988 die Verkehrsmilcheinlieferung mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers in Z. erfolgte. Unbestritten ist auch, dass es sich dabei nicht um einen definitiven, sondern lediglich um einen vorübergehenden Zustand handeln sollte.