5. Unbestritten ist, dass zumindest bis 1986 die Sammelstelle X des Beschwerdeführers als angestammt für die Verkehrsmilcheinlieferung vom Betrieb O.-B. galt und die Einlieferung auch dort erfolgte. Gemäss einer vom Beschwerdegegner O. zu den Akten gegebenen Aufstellung der Milcheinlieferungen in seine Sammelstelle Z. hat O.-B. seine Verkehrsmilch in den Jahren 1986 und 1987 teilweise sowie seit 1988 vollumfänglich in die Sammelstelle Z. gebracht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zuletzt im April 1988 das Milchgeld an O.-B. ausgezahlt worden sei, da er die Verkehrsmilch des Betriebes O.-B. zeitweise wieder selbst abgeholt habe.