4 als Beschwerde- und des Bundesamtes als Vorinstanz keine Änderungen eingetreten sind, haben die neuen Verfahrensbestimmungen beim Wechsel einer Milchsammelstelle keinen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Streitsache. Es ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der weiterhin geltenden Rechtsprechung bezüglich Milcheinlieferung die Vorinstanz zu Recht für das Heimwesen des O.-B. die Sammelstelle Z. als zuständig erklärt hat. 5. Unbestritten ist, dass zumindest bis 1986 die Sammelstelle X des Beschwerdeführers als angestammt für die Verkehrsmilcheinlieferung vom Betrieb O.-B. galt und die Einlieferung auch dort erfolgte.