9 Milchbeschluss in der alten Fassung), sondern der Zentralverband als Bewilligungsinstanz vorgesehen ist. Dessen Entscheid kann dann an das Bundesamt (Art. 36 Abs. 1 Milchbeschluss, AS 1993 1650) und anschliessend an die Rekurskommission EVD (Art. 37 Abs. 1 Milchbeschluss) weitergezogen werden. 4. Vorliegend erging die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vor Inkrafttreten der Änderungen des Milchbeschlusses (1. August 1994, AS 1993 1651). Da bezüglich der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD