Gemäss der geänderten Bestimmung muss der Milchproduzent, wenn er die Sammelstelle wechseln oder in ein anderes Einzugsgebiet liefern will, beim Zentralverband die entsprechende Bewilligung einholen. Damit ist nicht nur die Möglichkeit weggefallen, die Sammelstelle im Einverständnis mit alter und neuer Sammelstelle ohne weitere behördliche Überprüfung zu wechseln (vgl. AS 1953 1109), da der Wechsel neu einer Bewilligung unterliegt. Neu ist auch, dass das Gesuch um Sammelstellenwechsel nicht mehr dem Bundesamt zum Entscheid zu unterbreiten ist (Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Milchbeschluss in der alten Fassung), sondern der Zentralverband als Bewilligungsinstanz vorgesehen ist.