Dementsprechend kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die bisher entwickelte Rechtsprechung bezüglich Milcheinlieferung unter Herrschaft des Art. 5 des Milchbeschlusses in seiner alten Fassung weiterhin Geltung hat. 3.2. Bezüglich des Wechsels einer Sammelstelle (Art. 5 Abs. 4 Milchbeschluss) sieht die neue Fassung eine inhaltliche Änderung in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor. Gemäss der geänderten Bestimmung muss der Milchproduzent, wenn er die Sammelstelle wechseln oder in ein anderes Einzugsgebiet liefern will, beim Zentralverband die entsprechende Bewilligung einholen.