N 1993 1671 ff.; S 1993 924 f.) ergab, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, das bisherige System - mit Ausnahme des neu als Bewilligungsinstanz vorgesehenen Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten (hiernach: Zentralverband) - beizubehalten und nicht einer umfassenden Liberalisierung, wie von einigen Parlamentariern gewünscht, zustimmte. Dementsprechend kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die bisher entwickelte Rechtsprechung bezüglich Milcheinlieferung unter Herrschaft des Art. 5 des Milchbeschlusses in seiner alten Fassung weiterhin Geltung hat.