Aus der Botschaft (Botschaft vom 21. April 1993 über die Änderung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1988 und des Milchbeschlusses, BBl 1993 II 635 f.) folgt diesbezüglich, dass die Änderung des gesamten Art. 5 keine zusätzliche Reglementierung, sondern vielmehr eine Lockerung des bisherigen starren Systems bezweckte. Damit steht im Einklang, dass der Milchbeschluss in der geänderten Fassung von Art. 5 Abs. 4 nach wie vor die Möglichkeit eines Gesuches um Wechsel der Sammelstelle vorsieht. Die parlamentarische Beratung bezüglich Sammelstellenwechsel (Amtl. Bull. N 1993 1671 ff.;