In der alten Fassung war allerdings die Formulierung der Einlieferungspflicht in dem Sinne weniger streng, als durch die Wendung «die Milchproduzenten haben in der Regel (...)» nicht ausdrücklich allfällige Ausnahmen vom Grundsatz ausgeschlossen wurden. Aus der Botschaft (Botschaft vom 21. April 1993 über die Änderung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1988 und des Milchbeschlusses, BBl 1993 II 635 f.) folgt diesbezüglich, dass die Änderung des gesamten Art. 5 keine zusätzliche Reglementierung, sondern vielmehr eine Lockerung des bisherigen starren Systems bezweckte.