Nimmt ein Produzent die Lieferung neu auf, so hat er die Milch der nächstgelegenen Milchsammelstelle abzuliefern.» Damit stellt die Änderung der angeführten Bestimmung wie deren alte Fassung auf die Begriffe der «angestammten» oder «nächstgelegenen» Milchsammelstelle ab. In der alten Fassung war allerdings die Formulierung der Einlieferungspflicht in dem Sinne weniger streng, als durch die Wendung «die Milchproduzenten haben in der Regel (...)» nicht ausdrücklich allfällige Ausnahmen vom Grundsatz ausgeschlossen wurden.