3 alten Fassung. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind am 1. August 1994 die Änderungen des Milchbeschlusses vom 18. März 1994 (AS 1994 1648) in Kraft getreten. Diese sehen keine besondere übergangsrechtliche Ordnung vor. 3.1. Der neue Art. 5 Abs. 1 des Milchbeschlusses regelt die Milcheinlieferung in die Sammelstellen wie folgt: «Die Milchproduzenten müssen die Milch, die sie in Verkehr bringen, der angestammten Milchsammelstelle des Heimwesens abliefern. Nimmt ein Produzent die Lieferung neu auf, so hat er die Milch der nächstgelegenen Milchsammelstelle abzuliefern.