Der Verkehrsmilchproduzent O.-B. ersuchte am 6. Dezember 1993 das Bundesamt für Landwirtschaft um Bewilligung zum Wechsel der Sammelstelle von X nach Z. Mit Entscheid vom 8. März 1994 entsprach das Bundesamt dem Gesuch und teilte das Heimwesen des O.-B. dem Einzugsgebiet der Sammelstelle Z. des O. zu. Gegen diesen Entscheid gelangte R., Pächter der Sammelstelle X, am 7. April 1994 an die Rekurskommission EVD und beantragt sinngemäss, der Entscheid des Bundesamtes sei aufzuheben und das Gesuch des O.-B. um Wechsel der Sammelstelle abzuweisen. Aus den Erwägungen: