subjektive Motive sind unbeachtlich (E. 6). - Bei der Frage des Hüttenweges, dessen Zustandes und der Zweckmässigkeit der zur Diskussion stehenden Wege geht es um die Würdigung örtlicher Verhältnisse; hat die Vorinstanz Abklärungen mittels Augenschein getroffen, ist ihr ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (E. 7.2). - Verhältnis zwischen der gesetzlichen Zuteilungsregel der räumlichen Nähe und der prioritätsgerechten Milchverwertung gemäss Rechtsprechung des BGer (E. 8.1-8.2).