{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-110--_1994-12-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002393.pdf?ID=150002393", "Checksum": "d2aaeb5be61da83b5fb5f020b2ab2307"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:27", "Checksum": "980566d094541794a2f83b9506bab154", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.110 \r\n\n 7\nGesagten vermag der Beschwerdeführer aus der weiteren Behauptung, einzig\nO.-B. besitze ein Fahrrecht auf dem Feldweg zum Nachbarhof, nichts zu seinen\nGunsten abzuleiten.\n7.5. Demnach ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Bundesamtes sich auf\nsachlich vertretbare Gründe stützt und nicht zu beanstanden ist. Es ist somit\nfestzustellen, dass sowohl die Länge des Hüttenweges wie auch die übrigen\nWegverhältnisse einen Sammelstellenwechsel nach Z. rechtfertigen würden.\n8. Im folgenden gilt es zu prüfen, ob weitere Argumente für oder gegen einen\nWechsel der Sammelstelle von X nach Z. sprechen, und wie diese allenfalls zu\ngewichten sind.\n8.1. Was das Verhältnis zwischen dem Kriterium der räumlichen Nähe\nund weiteren Merkmalen angeht, so ist auf die Kürze des Hüttenweges\nbeziehungsweise die Wegverhältnisse abzustellen und Abweichungen von\ndieser Zuteilungsregel sind nur in Ausnahmefällen - beispielsweise bei\nVorliegen von Betriebsbedürfnissen oder besonderen Umständen - zulässig.\n«Diese Praxis trägt unmittelbar dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterium\nRechnung und verhindert gleichzeitig, dass durch zu starke Berücksichtigung\nanderer Gesichtspunkte das Schwergewicht gegenüber dem gesetzlichen\nKriterium unzulässig verschoben wird (BGE 117 Ib 162 E. 5a).\n8.2. Bezüglich des Verhältnisses zwischen der gesetzlichen Zuteilungsregel\nund dem Kriterium der prioritären Milchverwertung im Speziellen ist\nletztere für sich allein betrachtet kein Entscheidkriterium für die Zuweisung\nan eine Sammelstelle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nkommt diesem Kriterium bei der Ermittlung der zuständigen Sammelstelle\nnur dann erhebliches Gewicht zu, wenn besondere, in den konkreten\nBetriebsbedürfnissen begründete Umstände vorliegen, deren Nichtbeachtung\neine prioritätsgerechte Milchverwertung geradezu verunmöglichen würde. In\nsolchen Fällen kann sogar von der Regel der Lieferung in die nächstgelegene\nSammelstelle abgewichen werden (BGE 117 Ib 162 E. 5). Als Beispiel führt\ndas BGer den Umstand an, dass eine Sammelstelle genau auf die Milch aus\ndem fraglichen Betrieb dringend angewiesen ist, weil ohne diese Milch die\nbisherige prioritäre Verwertung beziehungsweise die Existenz der diese\ngewährleistenden Sammelstelle unmittelbar gefährdet wäre.\n8.3. Im vorliegenden Fall befinden sich die Einzugsgebiete beider\nSammelstellen in der Silozone. Was die Milchverwertung angeht, so wird\ndie in die angestammte Sammelstelle X eingelieferte Milch zum grossen\nTeil zu Pulver verarbeitet, während die in Z. eingelieferte Milch dem\nMilchverband zur Verfügung gestellt wird. Das Bundesamt hat diesbezüglich\nfestgehalten, dass dem Verwertungsverhältnis der bisherigen Sammelstelle\nX gegenüber demjenigen der Sammelstelle Z. keine Priorität zukomme. Da\nabgesehen von dieser unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz\nder Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet, er sei im Sinne von E. 8.2\ndringend auf die Verkehrsmilch des O.-B. angewiesen, vermag selbst ein\nallfälliger Verwertungsunterschied in den beiden Sammelstellen das Kriterium\ndes kürzeren Hüttenweges in die Sammelstelle Z. nicht zu entkräften.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)\n[20] Vgl. oben S. 893.\n\n8\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.110 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 30.\nDezember 1994 in Sachen R. gegen O.-B., O. und Bundesamt für Landwirtschaft; 94/6K-\n007\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 393\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}