{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-110--_1994-12-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002393.pdf?ID=150002393", "Checksum": "d2aaeb5be61da83b5fb5f020b2ab2307"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:27", "Checksum": "980566d094541794a2f83b9506bab154", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.110 \r\n\n 6\nproblemlos befahrbar. Er führe zwar auch über einen 550 m langen\nPrivatweg, an dessen Unterhalt der Beschwerdegegner O.-B. jedoch zu 75%\nbeteiligt sei. Unter Berücksichtigung der bereits 7½ Jahre bestehenden\nAblieferungsverhältnisse nach Z., des bei allen Witterungsverhältnissen\nproblemlosen Hüttenweges ohne nennenswerte Höhendifferenzen nach\nZ. und der bestehenden Strassenlücke für die Benützung der neuen Strasse in\nRichtung X, könne dem vorliegenden Gesuch um Wechsel der Sammelstelle\nentsprochen werden.\n7.2. Bei der Frage des Hüttenweges, dessen Zustandes und der\nZweckmässigkeit der zur Diskussion stehenden Wege geht es um die\nWürdigung örtlicher Verhältnisse, welche von der sachkundigen Behörde\nbesser beurteilt werden können. Dem Bundesamt, welches seine Abklärungen\nzudem mittels Augenschein getroffen hat, ist demzufolge als Fachinstanz\nein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des\nBGer vom 15. März 1991 i. S. Z. gegen H., E. 4b). Solange die Beurteilung der\nVerwaltungsbehörde als vertretbar erscheint, erfolgt kein Eingriff (Rhinow\nRené A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Basel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 66 B II b).\n7.3. Was die genannte Privatstrasse angeht, so machte der Beschwerdeführer\nin seiner Eingabe vom 12. Dezember 1993 an die Vorinstanz geltend, er\nhabe O.-B. ein Durchfahrtsrecht für die neu erstellte Strasse zugesichert.\nBeweismittel, welche sein Vorbringen bestätigen würden, liegen nicht vor.\nVielmehr wird seine Behauptung durch das Schreiben des Meliorationsamtes\nvom 10. Mai 1994, wonach die zuständige Flurgenossenschaft zugunsten von\nO.-B. kein Durchfahrtsrecht erteilt hat, widerlegt. Dieses Schreiben wurde\nvom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ist demnach davon auszugehen, dass\nder Beschwerdegegner O.-B. den an sich kürzeren Hüttenweg aufgrund des\nfehlenden Fahrrechts auf der Privatstrasse gar nicht benützen kann, kommt\ndiese Wegvariante nicht in Betracht. Die andere Hüttenwegvariante in die\nSammelstelle X, jene über F., führt dagegen an der Sammelstelle Z. vorbei.\nDa diese Wegstrecke beinahe doppelt so lang ist wie jene nach Z., spricht das\nKriterium der räumlichen Nähe eindeutig für einen Wechsel der Einlieferung\nin die Sammelstelle Z..\n7.4. Selbst wenn ein Benützungsrecht der Privatstrasse zugunsten des\nO.-B. bestehen würde, gilt es, den an sich kürzeren Hüttenweg nach X mit\nden Wegverhältnissen abzuwägen. Die diesbezüglichen Ausführungen\ndes Bundesamtes, wonach die Benutzung des Verbindungsstückes\nzwischen dem Betrieb O.-B. und der Privatstrasse bei schwierigen\nWitterungsverhältnissen problematisch sei und zudem eine beträchtliche\nHöhendifferenz bestehe, wurden nicht bestritten. Es ist demnach davon\nauszugehen, dass die Tatsache der erschwerten Benützung des Feldweges\ndurchaus geeignet ist, den Vorteil des an sich kürzeren Hüttenweges über\ndie neue Privatstrasse nach X aufzuheben. Dass sich das steilste Wegstück -\nwie der Beschwerdeführer vorbringt - unmittelbar unter dem Stall von\nO.-B. befinden soll, ist unbeachtlich. Handelt es sich doch dabei gemäss\nunbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz um die mit einem\nBetonbelag versehene 30 bis 40 m lange Zufahrt zum Stall, die der Produzent\nunabhängig von der jeweiligen Sammelstelle benützen muss. Nach dem\n\n"}