{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-110--_1994-12-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002393.pdf?ID=150002393", "Checksum": "d2aaeb5be61da83b5fb5f020b2ab2307"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:27", "Checksum": "980566d094541794a2f83b9506bab154", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.110 \r\n\n 5\nes wäre unlogisch, wenn bei einem Umteilungsgesuch kurz nach der\nursprünglichen Bestimmung der Sammelstelle andere Gesichtspunkte den\nAusschlag gäben» (Urteil vom 3. Juli 1984 i. S. K.).\n6.2. Bei der Prüfung von Gesuchen um Wechsel der Sammelstelle ist somit die\nnächstgelegene Sammelstelle zu bestimmen. Im Vordergrund steht demnach\ndas Kriterium der räumlichen Nähe zum betreffenden Heimwesen und\nmassgebend ist die Länge des Hüttenweges (unveröffentlichtes Urteil des\nBGer vom 21. November 1986 i. S. K.). Gemäss BGer ist damit verbindlich\nfestgelegt, dass primär die Wegstrecke und - bei gleich langen Distanzen\n(oder nur unwesentlichen Differenzen) - auch die übrigen konkreten\nWegverhältnisse (Zustand der fraglichen Strecken, Befahrbarkeit bei\nbesonderen Witterungsverhältnissen, Verkehrsverhältnisse usw.) zu\nberücksichtigen sind (BGE 117 Ib 162 E. 3a). Die Formulierung «in der\nRegel» (Art. 5 Abs. 1 Milchbeschluss in seiner alten Fassung; E. 3.1) bezieht\nsich dabei nicht nur auf das Ablieferungsobligatorium, sondern auf den\nganzen Inhalt der Bestimmung. Sie bringt zum Ausdruck, dass Ausnahmen\nmöglich sind und neben dem (gesetzlichen) Kriterium der räumlichen Nähe\nandere Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden können. Von erheblichem\nGewicht ist insbesondere das milchwirtschaftliche Interesse an einer\nkostensparenden Milchverwertung (BGE 115 Ib 52 E. 4a und c). Wo die übrigen\nVoraussetzungen für eine Zuteilung bei mehreren Sammelstellen in etwa\ngleichwertig sind, kann das Kriterium der prioritären Milchverwertung den\nAusschlag geben (BGE 117 Ib 162 E. 3c; vgl. nachfolgend E. 8.2). Unbeachtlich\nfür die Zuteilungsfrage sind dagegen subjektive Motive (vgl. Botschaft vom\n13. Februar 1953 zum Milchbeschluss, BBl 1953 I 389 ff., insbesondere 429; BGE\n117 Ib 162 E. 6b).\n7. Im folgenden gilt es vorab abzuklären, welche der beiden Sammelstellen\ndas gesetzliche Kriterium der räumlichen Nähe besser erfüllt. Da in die\nSammelstelle X vom Heimwesen O.-B. aus neben dem direkten Weg über\nden Nachbarhof auch der Weg über F. zur Diskussion steht, sind insgesamt\ndrei Hüttenwegvarianten zu berücksichtigen.\n7.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt die örtlichen Verhältnisse\ndurch einen Augenschein abgeklärt. Seine Abklärungen haben ergeben,\ndass der direkte Hüttenweg zur Sammelstelle des Beschwerdeführers mit\n1,75 km um 600 m kürzer wäre, als derjenige in die Sammelstelle Z. mit\n2,35 km. Der Umweg über F., welcher an der Sammelstelle Z. vorbeiführe,\nbetrage dagegen 4,6 km. Auf dem direkten Weg in die Sammelstelle X müsse\nder Beschwerdegegner O.-B. eine 1988 erstellte Privatstrasse benützen,\ndurch welche das Nachbarheimwesen unterhalb des Betriebes O.-B.\nerschlossen worden sei. Da O.-B. sich an der Flurgenossenschaft, welche\nzum Zweck des Strassenbaus gebildet worden sei, nicht beteiligt habe,\nstehe ihm kein Durchfahrtsrecht zu. Der Beschwerdeführer habe ihm\nallerdings ein Durchfahrtsrecht für die Milchablieferung zugesichert. Das\nbenachbarte Heimwesen, welches durch die Privatstrasse erschlossen\nworden sei, liege 200 m entfernt und rund 30 m tiefer als das Heimwesen\ndes Beschwerdegegners O.-B. Um die neu erstellte Privatstrasse erreichen\nzu können, müsse der Produzent einen steilen Feldweg benützen, welcher\nzwei schmale Fahrtrinnen - stellenweise mit Betonbelag - aufweise und\ndessen Benützung insbesondere bei Regenwetter und während des Winters\nerhebliche Schwierigkeiten bereite. Der Hüttenweg nach Z. sei dagegen\n\n"}