{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-110--_1994-12-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002393.pdf?ID=150002393", "Checksum": "d2aaeb5be61da83b5fb5f020b2ab2307"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:27", "Checksum": "980566d094541794a2f83b9506bab154", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.110 \r\n\n 4\nals Beschwerde- und des Bundesamtes als Vorinstanz keine Änderungen\neingetreten sind, haben die neuen Verfahrensbestimmungen beim Wechsel\neiner Milchsammelstelle keinen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende\nStreitsache. Es ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der weiterhin geltenden\nRechtsprechung bezüglich Milcheinlieferung die Vorinstanz zu Recht für das\nHeimwesen des O.-B. die Sammelstelle Z. als zuständig erklärt hat.\n5. Unbestritten ist, dass zumindest bis 1986 die Sammelstelle X des\nBeschwerdeführers als angestammt für die Verkehrsmilcheinlieferung\nvom Betrieb O.-B. galt und die Einlieferung auch dort erfolgte. Gemäss\neiner vom Beschwerdegegner O. zu den Akten gegebenen Aufstellung der\nMilcheinlieferungen in seine Sammelstelle Z. hat O.-B. seine Verkehrsmilch\nin den Jahren 1986 und 1987 teilweise sowie seit 1988 vollumfänglich in\ndie Sammelstelle Z. gebracht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass\nzuletzt im April 1988 das Milchgeld an O.-B. ausgezahlt worden sei, da er\ndie Verkehrsmilch des Betriebes O.-B. zeitweise wieder selbst abgeholt habe.\nNicht ganz klar ist demnach, seit wann die Verkehrsmilch vollumfänglich in\nZ. eingeliefert wird. Der genaue Zeitpunkt ist jedoch von untergeordneter\nBedeutung. Denn abgesehen von dieser Unklarheit kann festgehalten werden,\ndass zumindest seit Mitte 1988 die Verkehrsmilcheinlieferung mit dem\nEinverständnis des Beschwerdeführers in Z. erfolgte. Unbestritten ist auch,\ndass es sich dabei nicht um einen definitiven, sondern lediglich um einen\nvorübergehenden Zustand handeln sollte. Dass sich der Beschwerdeführer\ndabei den jederzeitigen Widerruf seines Einverständnisses vorbehielt,\ngeht auch aus den Feststellungen des Bundesamtes hervor, wonach\ndas Milchkontingent weiterhin bei der Sammelstelle X blieb und im\nVerwertungsrapport der Sammelstelle Z. die Einlieferung vom Betrieb O.-B.\nals zugekaufte Milch aufgeführt wurde. Aufgrund dieses Sachverhaltes kann\nnicht behauptet werden, dass mit der Einlieferung der Verkehrsmilch in Z.\nein eigentlicher einvernehmlicher Wechsel der Sammelstelle, welcher nach\nArt. 5 Abs. 4 des Milchbeschlusses in seiner alten Fassung möglich war (E. 3.2),\nstattgefunden hat, da von einem hierzu erforderlichen Einverständnis des\nbisherigen Sammelstelleninhabers keine Rede sein kann. Es ist somit davon\nauszugehen, dass für den Betrieb des O.-B. weiterhin die Sammelstelle X als\nangestammte Sammelstelle zu betrachten ist.\n6. Die angestammte Sammelstelle X hat dem vorliegend zu beurteilenden\nGesuch des Produzenten um Wechsel der Milcheinlieferung in die\nSammelstelle Z. nicht entsprochen. Demzufolge hatte nach dem damals\ngeltenden Recht das Bundesamt über das Gesuch zu befinden. Ob es das\nGesuch zu Recht gutgeheissen hat, gilt es im folgenden zu prüfen.\n6.1. Der Milchbeschluss bestimmt in Art. 5 Abs. 4 nicht ausdrücklich, nach\nwelchen Gesichtspunkten ein Gesuch um Bewilligung des Wechsels der\nSammelstelle zu beurteilen ist. Aus Art. 5 Abs. 1 folgt jedoch, dass bei\nNeuaufnahme der Milchlieferung für die Bestimmung der zuständigen\nSammelstelle das Kriterium der räumlichen Nähe massgebend ist. In\neinem unveröffentlichten Entscheid hat das BGer festgehalten, dass ein\nSammelstellenwechsel bei einer bestehenden Lieferungsbeziehung auf gleiche\nWeise zu behandeln ist, wie die Zuteilungsfrage bei einer Neulieferung. «Die\nBeurteilungskriterien müssen in beiden Fällen notwendig übereinstimmen;\n\n"}