{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-110--_1994-12-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002393.pdf?ID=150002393", "Checksum": "d2aaeb5be61da83b5fb5f020b2ab2307"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.12.1994 JAAC 59.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:27", "Checksum": "980566d094541794a2f83b9506bab154", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.110 \r\n\nDer Verkehrsmilchproduzent O.-B. ersuchte am 6. Dezember 1993 das\nBundesamt für Landwirtschaft um Bewilligung zum Wechsel der Sammelstelle\nvon X nach Z. Mit Entscheid vom 8. März 1994 entsprach das Bundesamt\ndem Gesuch und teilte das Heimwesen des O.-B. dem Einzugsgebiet der\nSammelstelle Z. des O. zu.\nGegen diesen Entscheid gelangte R., Pächter der Sammelstelle X, am 7. April\n1994 an die Rekurskommission EVD und beantragt sinngemäss, der Entscheid\ndes Bundesamtes sei aufzuheben und das Gesuch des O.-B. um Wechsel der\nSammelstelle abzuweisen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. (Beschwerdelegitimation, vgl. REKO/EVD 93/6K-003 E. 1, veröffentlicht in:\nVPB 59.107[20])\n3. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Sammelstellenwechsel\n(6. Dezember 1993) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung (8. März\n1994) galt der Beschluss der Bundesversammlung vom 29. September 1953\nüber Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss, SR 916.350) in der\n\n3\nalten Fassung. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind am 1. August 1994\ndie Änderungen des Milchbeschlusses vom 18. März 1994 (AS 1994 1648) in\nKraft getreten. Diese sehen keine besondere übergangsrechtliche Ordnung vor.\n3.1. Der neue Art. 5 Abs. 1 des Milchbeschlusses regelt die Milcheinlieferung in\ndie Sammelstellen wie folgt:\n«Die Milchproduzenten müssen die Milch, die sie in Verkehr bringen, der\nangestammten Milchsammelstelle des Heimwesens abliefern. Nimmt ein\nProduzent die Lieferung neu auf, so hat er die Milch der nächstgelegenen\nMilchsammelstelle abzuliefern.»\nDamit stellt die Änderung der angeführten Bestimmung wie deren alte\nFassung auf die Begriffe der «angestammten» oder «nächstgelegenen»\nMilchsammelstelle ab. In der alten Fassung war allerdings die Formulierung\nder Einlieferungspflicht in dem Sinne weniger streng, als durch die\nWendung «die Milchproduzenten haben in der Regel (...)» nicht ausdrücklich\nallfällige Ausnahmen vom Grundsatz ausgeschlossen wurden. Aus\nder Botschaft (Botschaft vom 21. April 1993 über die Änderung des\nMilchwirtschaftsbeschlusses 1988 und des Milchbeschlusses, BBl 1993 II\n635 f.) folgt diesbezüglich, dass die Änderung des gesamten Art. 5 keine\nzusätzliche Reglementierung, sondern vielmehr eine Lockerung des\nbisherigen starren Systems bezweckte. Damit steht im Einklang, dass der\nMilchbeschluss in der geänderten Fassung von Art. 5 Abs. 4 nach wie vor\ndie Möglichkeit eines Gesuches um Wechsel der Sammelstelle vorsieht. Die\nparlamentarische Beratung bezüglich Sammelstellenwechsel (Amtl. Bull.\nN 1993 1671 ff.; S 1993 924 f.) ergab, dass der Gesetzgeber beabsichtigte,\ndas bisherige System - mit Ausnahme des neu als Bewilligungsinstanz\nvorgesehenen Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten (hiernach:\nZentralverband) - beizubehalten und nicht einer umfassenden Liberalisierung,\nwie von einigen Parlamentariern gewünscht, zustimmte. Dementsprechend\nkann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die bisher entwickelte\nRechtsprechung bezüglich Milcheinlieferung unter Herrschaft des Art. 5 des\nMilchbeschlusses in seiner alten Fassung weiterhin Geltung hat.\n3.2. Bezüglich des Wechsels einer Sammelstelle (Art. 5 Abs. 4 Milchbeschluss)\nsieht die neue Fassung eine inhaltliche Änderung in verfahrensrechtlicher\nHinsicht vor. Gemäss der geänderten Bestimmung muss der Milchproduzent,\nwenn er die Sammelstelle wechseln oder in ein anderes Einzugsgebiet liefern\nwill, beim Zentralverband die entsprechende Bewilligung einholen. Damit ist\nnicht nur die Möglichkeit weggefallen, die Sammelstelle im Einverständnis\nmit alter und neuer Sammelstelle ohne weitere behördliche Überprüfung\nzu wechseln (vgl. AS 1953 1109), da der Wechsel neu einer Bewilligung\nunterliegt. Neu ist auch, dass das Gesuch um Sammelstellenwechsel nicht\nmehr dem Bundesamt zum Entscheid zu unterbreiten ist (Art. 5 Abs. 4 i.V.m.\nArt. 9 Milchbeschluss in der alten Fassung), sondern der Zentralverband als\nBewilligungsinstanz vorgesehen ist. Dessen Entscheid kann dann an das\nBundesamt (Art. 36 Abs. 1 Milchbeschluss, AS 1993 1650) und anschliessend\nan die Rekurskommission EVD (Art. 37 Abs. 1 Milchbeschluss) weitergezogen\nwerden.\n4. Vorliegend erging die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vor\nInkrafttreten der Änderungen des Milchbeschlusses (1. August 1994, AS\n1993 1651). Da bezüglich der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD\n\n"}