Demnach müssten weitere tatbeständliche Abklärungen getroffen werden (vgl. E. 3.2), um schlüssig beurteilen zu können, wer Inhaber der vermutlich (weiterhin) bestehenden altrechtlichen Sammelstelle ist. 5. Die Rekurskommission kommt demnach zum Schluss, dass das Bundesamt die nötigen Abklärungen nicht getroffen hat und sich damit den Vorwurf gefallen lassen muss, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder nicht genügend abgeklärt zu haben (Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Sein Entscheid ist daher aufzuheben und demzufolge die Beschwerde gutzuheissen.