Aus den Akten geht hervor, dass das Lokal offenbar der Beschwerdeführerin gehört und dieses nicht an den Milchverband oder die Y AG verpachtet ist. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über das Lokal, wo die Milch angenommen und verkauft wird, während der Milchverband oder die Y AG als Milchkäuferin dieser Menge gegenüber dem Produzenten zu betrachten ist. Demnach müssten weitere tatbeständliche Abklärungen getroffen werden (vgl. E. 3.2), um schlüssig beurteilen zu können, wer Inhaber der vermutlich (weiterhin) bestehenden altrechtlichen Sammelstelle ist.