10 4.4. Unbestritten ist, dass ein Teil der Verkehrsmilch eines Produzenten dem Offenverkauf durch die Beschwerdeführerin dient. Diese Menge wird im Lokal der Beschwerdeführerin erfasst und im Ladenlokal oder über die Milchtour verkauft. Als Sammelstellenlokal käme demnach die Molkerei der Beschwerdeführerin in Frage. Es fragt sich, wer bezüglich dieser Menge Inhaber der Sammelstelle ist. Aus den Akten geht hervor, dass das Lokal offenbar der Beschwerdeführerin gehört und dieses nicht an den Milchverband oder die Y AG verpachtet ist.