Hat eine Abtretung der Verkehrsmilch der acht Produzenten mit Einverständnis der Beschwerdeführerin an den Milchverband stattgefunden und bestand bereits im damaligen Zeitpunkt eine anerkannte Sammelstelle in der Regulierstelle Hasli-Emmen, so müsste davon ausgegangen werden, dass ein Wechsel der Sammelstelle stattgefunden hat. Andernfalls wäre aber immer noch die vermutete altrechtliche Sammelstelle der Beschwerdeführerin für die Einlieferung der fraglichen Verkehrsmilch zuständig. Auch diesbezüglich hat das Bundesamt keine Abklärungen getroffen und aus dem Instruktionsverfahren gehen keine erhellenden Anhaltspunkte hervor.