Sollte die Regulierstelle jedoch eine anerkannte Sammelstelle sein, so würde der Milchkaufvertrag als ein Element (Unternehmung und Lokal, vgl. E. 3.2) dafür sprechen, dass der Milchverband oder die Y AG als deren Inhaber zu betrachten wäre. Hat eine Abtretung der Verkehrsmilch der acht Produzenten mit Einverständnis der Beschwerdeführerin an den Milchverband stattgefunden und bestand bereits im damaligen Zeitpunkt eine anerkannte Sammelstelle in der Regulierstelle Hasli-Emmen, so müsste davon ausgegangen werden, dass ein Wechsel der Sammelstelle stattgefunden hat.