15 der Verordnung vom 30. April 1957 über die Verwertung von Verkehrsmilch, SR 916.353.1), während die Produzenten ihre Milch in die angestammte Sammelstelle abzuliefern haben und in der Wahl ihres Vertragspartners keinen Spielraum haben (Urteil i. S. M.S., a. a. O.). Demzufolge wird entgegen der Ansicht des Milchverbandes durch den Abschluss des Milchkaufvertrages zwischen dem Lieferantenverband (welcher die Milch seiner Genossenschaftsmitglieder gesamthaft verkauft) und dem Milchverband - respektive der Y AG - dem Käufer der Milch noch keine Sammelstellenkonzession verliehen.