Vielmehr werden Milchkaufverträge gerade zwischen Sammelstellen als Verkäufer und milchverarbeitenden Dritten als Käufer abgeschlossen (Art. 15 der Verordnung vom 30. April 1957 über die Verwertung von Verkehrsmilch, SR 916.353.1), während die Produzenten ihre Milch in die angestammte Sammelstelle abzuliefern haben und in der Wahl ihres Vertragspartners keinen Spielraum haben (Urteil i. S. M.S., a. a. O.).