Andernfalls könnte nämlich jeder Milchproduzent - obwohl sein Heimwesen einer angestammten Sammelstelle zugeteilt ist - die in Art. 5 Abs. 1 des Milchbeschlusses statuierte Ablieferungspflicht an die angestammte Sammelstelle umgehen, indem er einen Milchkaufvertrag mit einer anderen Sammelstelle abschliesst. Vielmehr werden Milchkaufverträge gerade zwischen Sammelstellen als Verkäufer und milchverarbeitenden Dritten als Käufer abgeschlossen (Art.