Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der Lieferantenverband (welchem offenbar die acht fraglichen Produzenten angehören) und der Milchverband einen Milchkaufvertrag abgeschlossen haben, noch nicht geschlossen werden, dass die X AG ihr Einverständnis zu einem Wechsel der Sammelstelle gegeben hat. Andernfalls könnte nämlich jeder Milchproduzent - obwohl sein Heimwesen einer angestammten Sammelstelle zugeteilt ist - die in Art. 5 Abs. 1 des Milchbeschlusses statuierte Ablieferungspflicht an die angestammte Sammelstelle umgehen, indem er einen Milchkaufvertrag mit einer anderen Sammelstelle abschliesst.