Demnach hätte ein - zumindest stillschweigender - Wechsel der Sammelstelle stattfinden müssen (Art. 5 Abs. 4 Milchbeschluss), da für eine Stillegung, Verlegung oder Fusion der Sammelstelle der Rekurrentin keine Anhaltspunkte vorliegen (E. 4.1). Ob ein Einverständnis der X AG für einen Wechsel der Sammelstelle vorlag, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der Lieferantenverband (welchem offenbar die acht fraglichen Produzenten angehören) und der Milchverband einen Milchkaufvertrag abgeschlossen haben, noch nicht geschlossen werden, dass die X AG ihr Einverständnis zu einem Wechsel der Sammelstelle gegeben hat.