Ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine altrechtliche Sammelstelle verfügt und früher für die Verkehrsmilcheinlieferung der fraglichen Lieferanten zuständig war, so müsste aufgrund der Einlieferungspflicht der Produzenten in eine Sammelstelle (Art. 5 Abs. 1 Milchbeschluss) heute eine andere Sammelstelle für die Verkehrsmilcheinlieferungen zuständig sein. Demnach hätte ein - zumindest stillschweigender - Wechsel der Sammelstelle stattfinden müssen (Art. 5 Abs. 4 Milchbeschluss), da für eine Stillegung, Verlegung oder Fusion der Sammelstelle der Rekurrentin keine Anhaltspunkte vorliegen (E. 4.1).