9 in die «Regulierstelle Hasli-Emmen» transportiert. Ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine altrechtliche Sammelstelle verfügt und früher für die Verkehrsmilcheinlieferung der fraglichen Lieferanten zuständig war, so müsste aufgrund der Einlieferungspflicht der Produzenten in eine Sammelstelle (Art. 5 Abs. 1 Milchbeschluss) heute eine andere Sammelstelle für die Verkehrsmilcheinlieferungen zuständig sein.