Aus den dargestellten tatsächlichen Verhältnissen folgt in rechtlicher Hinsicht - unabhängig davon, ob nun der Milchverband oder die Y AG als heutige Milchkäuferin gegenüber den Produzenten zu betrachten ist - dass das Molkereilokal der Beschwerdeführerin für die nach Emmen abgelieferte Milch der sieben Produzenten und der Teilmenge eines achten Produzenten nicht (oder nicht mehr) als Sammellokal betrachtet werden kann. Die entsprechende Verkehrsmilch wird, mit Ausnahme der Teilmenge eines achten Produzenten, nicht dort eingeliefert, sondern direkt (und nicht erfasst)