Die vorgedruckte Anmerkung «Ein Unternehmen der Y Gruppe - Zentralschweizerischer Milchverband, Luzern» auf den Abrechnungsblättern erhellt die gestellte Frage nicht weiter. 4.3. Aus den dargestellten tatsächlichen Verhältnissen folgt in rechtlicher Hinsicht - unabhängig davon, ob nun der Milchverband oder die Y AG als heutige Milchkäuferin gegenüber den Produzenten zu betrachten ist - dass das Molkereilokal der Beschwerdeführerin für die nach Emmen abgelieferte Milch der sieben Produzenten und der Teilmenge eines achten Produzenten nicht (oder nicht mehr) als Sammellokal betrachtet werden kann.