Die dahingehende Annahme des Bundesamtes erweist sich damit als nicht nachvollziehbar. Sollte die Beschwerdeführerin demnach bei Einführung des Milchbeschlusses tatsächlich über eine Sammelstelle und eine entsprechende Konzession verfügt haben, müsste diese Sammelstelle auch heute noch bestehen. Sollte die Sammelstelle nicht (oder nicht mehr) bestehen oder die Rekurrentin nicht (oder nicht mehr) die Funktion einer Sammelstelle ausüben, wäre weiter abzuklären, welche Sammelstelle respektive welcher Inhaber für die Verkehrsmilcheinlieferungen der hier interessierenden Lieferanten zuständig ist.