Aus den Akten ergibt sich nicht und es wird auch nicht behauptet, dass eine Stillegung, Verlegung oder Fusion der allenfalls früher bestandenen altrechtlichen Sammelstelle der Beschwerdeführerin stattgefunden hätte respektive bewilligt worden wäre. Es sind demnach keine Anhaltspunkte für einen «Verzicht» auf eine allfällige Sammelstellenkonzession vorhanden. Die dahingehende Annahme des Bundesamtes erweist sich damit als nicht nachvollziehbar.