Eine solche Verlegung ist deshalb als Aufhebung und Neuerrichtung zu betrachten, und die milchwirtschaftliche Opportunität ist in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen (Urteil B. und Konsorten, a. a. O., E. 2.f). Ebenso bewilligungsbedürftig im Rahmen eines Verfahrens im Sinne von Art. 8 Milchbeschluss ist die Fusion einer Sammelstelle mit einer anderen (Urteil B. und Konsorten, a. a. O., E. 3.c). Aus den Akten ergibt sich nicht und es wird auch nicht behauptet, dass eine Stillegung, Verlegung oder Fusion der allenfalls früher bestandenen altrechtlichen Sammelstelle der Beschwerdeführerin stattgefunden hätte respektive bewilligt worden wäre.