Mit Ausnahme von jenen Fällen, in denen lediglich das Gebäude neu errichtet wird, ist nämlich eine Verlegung bewilligungsbedürftig, da die Verlegung grundsätzlich in das Einzugsgebiet einer anderen Sammelstelle erfolgt und dadurch nicht nur die Rechte der bisher dort einliefernden Produzenten, sondern auch die Rechte der Produzenten und Verwerter im potentiellen Einzugsgebiet einer neuen Sammelstelle betroffen sein können. Eine solche Verlegung ist deshalb als Aufhebung und Neuerrichtung zu betrachten, und die milchwirtschaftliche Opportunität ist in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen (Urteil B. und Konsorten, a. a. O., E. 2.f).