Im weiteren kann auch nicht ohne weiteres von einer Verlegung der Sammelstelle ausgegangen werden. Mit Ausnahme von jenen Fällen, in denen lediglich das Gebäude neu errichtet wird, ist nämlich eine Verlegung bewilligungsbedürftig, da die Verlegung grundsätzlich in das Einzugsgebiet einer anderen Sammelstelle erfolgt und dadurch nicht nur die Rechte der bisher dort einliefernden Produzenten, sondern auch die Rechte der Produzenten und Verwerter im potentiellen Einzugsgebiet einer neuen Sammelstelle betroffen sein können.